Appell
an alle Ratsmitglieder, Stadtbezirksratsmitglieder und
Mitglieder von Ausschüssen in der Stadt Braunschweig
Verordnung
zur
Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Querumer Holz und angrenzende Landschaftsteile" (LSG BS 9
Sehr geehrte Mitglieder,
Sie sollen über die Annahme der o.a. Verordnung beschließen. Für eine
inhaltliche Beurteilung der Verordnung haben Sie daher gelesen:
- Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet ,,Querumer Holz und angrenzende
Landschaftsteile“ (LSG BS 9) (LSG-VO Entwurf SchlussfassungAnlage1
der Stadt Braunschweig)
- Neuausweisung des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „Querumer
Holz und angrenzende Landschaftsteile“: Ergebnis der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereine
sowie der öffentlichen Auslegung samt Auswertung (Ergebnis
BeteiligungBewertungAnlage2 der Stadt Braunschweig)
- Karte 1 (Unterlage LSG incl. Sportplatz der Stadt
Braunschweig)
- Karte 2 (Unterlage LSG incl. Sportplatz_Nr.2 der Stadt
Braunschweig)
Der Schutzzweck und die Erhaltungsziele der Verordnung erscheinen
hochgesteckt und werden in §4 der Verordnung detailliert beschrieben.
Schutzzweck und Erhaltungsziele können jedoch nicht erreicht werden,
wenn in das betreffende Gebiet hinein die Start-/Landebahn des
Flughafens Braunschweig-Wolfsburg verlängert wird. Dies ist jedoch mit
dieser Verordnung beabsichtigt und wird unter §7 (Freistellungen) Abs. 6
ermöglicht. Bestätigungen dieser Tatsache sind u.a.:
- Aussage eines Ratsmitglieds vom 08.05.2006: „Natürlich soll
mit dieser Verordnung eine Verlängerung der Start-/Landebahn
ermöglicht werden“
- Schreiben des Bundesamts für Naturschutz vom 18.05.2006:
„Nach dem Entwurf des §7 Nr. 6 LSG BS 9 unterliegen die dort näher
bestimmten Pläne und Projekte in der Tat keinen Beschränkungen
aufgrund der Verordnung, d.h. z.B. das Verbot der Errichtung
baulicher Anlagen nach §5 Abs. 1 Nr. 6 und das Störungsverbot nach
§5 Abs. 1 Nr. 1 sollen nicht gelten.“
Die Stadt Braunschweig führt zur beabsichtigten Verlängerung der
Start-/Landebahn in "ErgebnisBeteiligungBewertung Anlage2" dazu
ergänzend aus:
- Die Unterschutzstellung als LSG schließt die Durchführung
des Vorhabens grundsätzlich nicht aus.
- Gerade die strengen Schutzvorschriften machen es nötig,
Ausnahmetatbestände zu verankern.
- Bei positivem Beschluss der Planfeststellungsbehörde liegt
ein Befreiungstatbestand vor.
Da eine Verlängerung der Start-/Landebahn des Flughafens
Braunschweig beabsichtigt ist und das faktische Vogelschutzgebiet diesem
Vorhaben entgegensteht, soll mit der neuen Verordnung dieses Hemmnis auf
dem Verordnungswege beseitigt werden.
Die Bürgerinnen und Bürger haben diesen verwaltungstechnischen Trick
durchschaut und bitten Sie bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen:
- Umwelt, Natur, Luft und Wasser gehören zu den einzigen
natürlichen und grundlegenden Ressourcen, über die Deutschland
verfügt. Sie bestimmen unsere Lebensgrundlagen.
- Eine zunehmende Schädigung dieser Ressourcen mit dem
Anspruch „nur noch dieses eine Mal und dann nicht wieder“ fördert
den langfristigen Verfall unseres gesellschaftlichen und kulturellen
Lebens.
- Die Behauptung „In Deutschland schützen wir den
Mittelspecht, aber in Indien sprudeln die Gewinne“ verkennt
Umweltkatastrophen wie die in Bhopal/Indien (über 7.000 Menschen
starben unmittelbar; weitere 15.000 Menschen kamen in den
Folgejahren um) oder die neusten Erdrutschopfer auf der
philippinischen Insel Leyte in Malaysia und auf der ostindonesischen
Insel Sulawesi aufgrund von Abholzungen und einer völligen
Missachtung der Gebote zum Erhalt unserer Lebensgrundlagen.
Ihre Entscheidung hat einen hohen moralischen Anspruch und sollte
daher nicht von kurzlebigen Partikularinteressen oder politischen
Vorgaben Ihrer Führung abhängen.
Lehnen Sie daher die Verordnung ab und verweisen Sie sie mit der Auflage
von Verbesserungen zur tatsächlichen und unumgänglichen Einhaltung des
Landschafts-, Natur- und Vogelschutzes zurück an die Verwaltung.