Bürgerinitiativen Flughafen
Braunschweig-Wolfsburg
gegen die
Startbahnverlängerung des Flughafens
Zerstörung eines Vogelschutzgebiets
Im Erörterungstermin zum
Planfeststellungsverfahren
für den
Flughafen Braunschweig-Wolfsburg vom 19.-21.12.2005 wurde erstmals das
ornithologische Gutachten bekannt, das im Auftrag der
Flughafengesellschaft Braunschweig-Wolfsburg erstellt wurde und das
bereits
seit Oktober 2005 vorlag.
Aufgrund dieses Gutachtens,
das das betreffende Gebiet sinngemäß für
unantastbar
einstufte, versuchte
nach unserer Auffassung die Stadt Braunschweig, das betreffende
Gebiet in eigener Regie
dennoch für eine Verlängerung der Start- und
Landebahn des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg herzurichten.
Am 10.04.2006 wurde daher ein Entwurf der Verordnung zur
Änderung
der
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Querumer Holz und
angrenzende Landschaftsteile" einschließlich der Erweiterung
des
EU-Vogelschutzgebiets V48 "Laubwälder zwischen Braunschweig
und
Wolfsburg" öffentlich ausgelegt .
Neben
einer weitergehenden
als
der bis dahin erfolgten Unterschutzstellung des betreffenden Gebiets
stellte
die Stadt Braunschweig mit Zustimmung der Fraktionen von CDU, FDP und
SPD im Rat der Stadt Braunschweig nach unserer Auffassung die Weichen
für
eine Verlängerung der Start- und Landebahn wie
folgt:
§ 7 Freistellungen
Keinen Einschränkungen aufgrund dieser Verordnung unterliegen:
.
.
6. Pläne oder Projekte, deren Verträglichkeit durch
eine
Prüfung gem. §
6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 34c
Abs. 2
NNatG
festgestellt bzw. nach Maßgabe von § 6 Abs. 4
FFH-Richtlinie, § 34 Abs.
3 bis 5 BNatSchG, § 34 c Abs. 3 bis 5 zugelassen worden sind
und
zugleich die sonstigen Schutzzwecke nach § 4 Abs. 1, 3 und 4
dieser
Verordnung im geringstmöglichen Maß
beeinträchtigen
.
.
§ 8 Ausnahmen, Befreiungen
(1) Wird durch eine nach § 5 verbotene Handlung der Charakter
des
Landschaftsschutzgebietes nicht verändert und der Schutzzweck
nicht
beeinträchtigt, kann die untere Naturschutzbehörde
auf Antrag
eine
Ausnahme zulassen.
(2) Im Übrigen kann von den Verboten dieser Verordnung nach
Maßgabe des
§ 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewährt werden.
Nach unserer Auffassung konnte sich so die Untere
Naturschutzbehörde
der Stadt
Braunschweig und damit die Stadt Braunschweig selbst eine
Ausnahmegenehmigung erteilen.
Die Verordnung zur
Änderung der Verordnung über
das Landschaftsschutzgebiet ,,Querumer Holz und angrenzende
Landschaftsteile“
(LSG BS 9) wies in der dem Amtsblatt der Stadt Braunschweig vom
10.8.2006 beiliegenden
Karte aus, dass der Umgriff des betreffenden Gebiets die im
Flächennutzungsplan
der Stadt Braunschweig ausgewiesene Sonderbaufläche
„Erweiterung Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt“ beinhaltete. Die
dermaßen geltende Verordnung war aber auch Grundlage des
Planfeststellungsbeschlusses vom 15.1.2007 zur Verlängerung
der Start- und Landebahn des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg.
Das
ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet schloss
damit gewerblich genutzte oder zur gewerblichen Nutzung vorgesehene
Flächen
ein. Die
Stadt Braunschweig stützte als Hauptgesellschafterin
der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH sogar die Rechtfertigung der
Bahnverlängerung mit der Begründung, dass die
Sonderbaufläche des Deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt für die
Sicherung und für die Erweiterung des so genannten
"Avionik-Clusters" (ein Zusammenschluss von Unternehmen der
Luftfahrtelektronik) benötigt werde. Selbst
ein Jahr nach Planfeststellungsbeschluss
vom 15.1.2007 wurde im Flächennutzungsplan der Stadt
Braunschweig, Fortschreibung
2008, die Sonderbaufläche des Deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt weiterhin als Teil des
Landschaftsschutzgebiets
,,Querumer Holz und angrenzende Landschaftsteile“ (LSG BS 9)
ausgewiesen.
Nach Rechtsprechung des Nds.
Oberverwaltungsgerichts kann jedoch eine
Kommune eine geplante Siedlungsfläche nicht
gleichzeitig als
Vogelschutzgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet ausweisen.
Leitsatz:
„Eine Gemeinde darf als Naturschutzbehörde keine
Landschaftsschutzgebietsverordnung erlassen, die im Widerspruch zu den
Darstellungen ihres Flächennutzungsplans steht.“ (8
KN 72/02 OVG Lüneburg,
Urteil vom 15.9.2005).
Erst
ein halbes Jahr nach dem
Planfeststellungsbeschluss vom 15.1.2007 erstellte die Stadt
Braunschweig einen
ersten Planbeschluss als Vorlage 11353/07 vom 20.07.2007 für
die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des
Flächennutzungsplans, mit dem
die als Teil des Landschaftsschutzgebiets ,,Querumer Holz und
angrenzende
Landschaftsteile“ (LSG BS 9) ausgewiesene
Sonderbaufläche „Erweiterung Deutschens Zentrum für Luft- und
Raumfahrt“
nunmehr als „Fläche für Wald“
dargestellt werden sollte.
Aufgrund
rechtlicher Bedenken erstellte die Stadt
Braunschweig ein Jahr später erneut einen
Planbeschluss als Vorlage 12265/08
vom 18.11.2008 mit dem Beschlussvorschlag „Für das
im Betreff
bezeichnete Stadtgebiet wird die 94. Änderung des
Flächennutzungsplans der
Stadt Braunschweig mit geändertem Begründungstext und
geändertem Umweltbericht beschlossen.“ In
der Begründung zur Vorlage 12265/08 vom
18.11.2008 bestätigt die Stadt Braunschweig:
„Die
Teilfläche B südöstlich der Tiefen
Straße/ Grasseler Straße ist im
derzeit gültigen Flächennutzungsplan schon seit 1978
als
„Sonderbauflächen“
(Forschung/Deutsches Zentrum für Luft- und
Raumfahrt) dargestellt“.
Weiterhin erkennt die Stadt Braunschweig in der
Begründung
zur Vorlage 12265/08 vom 18.11.2008 fast 2 Jahre nach
Planfeststellungsbeschluss vom 15.1.2007:
„Da die
derzeitige Darstellung als
„Sonderbauflächen“ im
Widerspruch
zu der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet steht, soll der
Flächennutzungsplan nun geändert und die
Teilfläche B zukünftig bestandsbezogen
als „Flächen für Wald“
dargestellt werden.“
Der
dermaßen geänderte Flächennutzungsplan
wurde dann im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig vom
28.1.2009 veröffentlicht. Obwohl der
Planfeststellungsbeschluss vom 15.1.2007 auf einer
rechtsfehlerhaft erscheinenden Landschaftsschutzgebietsverordnung
basierte, fand das Nds. Oberverwaltungsgericht im Mai 2009
anlässlich der mündlichen Verhandlung der Klage des
NABU und mehrere Grundeigentümer gegen den
Planfeststellungsbeschluss keine Beanstandung dieser späten
Nachbesserung.